Der Energieausweis

2014 ist die Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft getreten, woraus sich wichtige Neuerungen ergeben. Insbesondere für den Verkäufer einer Immobilie ergeben sich neue Pflichtangaben gemäß § 16a EnEV:

  1. Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis
  2. Den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude
  3. Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger
  4. Bei Wohngebäuden das im Energieausweis genannte Baujahr
  5. Die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse

Bußgelder und Strafen:
Bei Missachtung der Regeln der EnEV, vor allem beim Verkauf oder der Vermietung von Immobilien ohne gültigen oder korrekten Energieausweis, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Entsprechend kann ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro verhängt werden.

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