Bewertung für Ehescheidungen

Ehescheidungen können langwierige und schwierige Verfahren sein, insbesondere wenn Immobilien zum Vermögen zählen und der Wert bzw. Zugewinn strittig ist.

In der Immobilienbewertung stellt der Zugewinn an einer Immobilie den Wertzuwachs dar, der zwischen dem ersten Wertermittlungsstichtag der Bewertung (Zeitpunkt der Eheschließung bzw. Erwerb des Bewertungsobjektes während der Ehe) und dem zweiten Wertermittlungsstichtag (in der Regel der Tag des Scheidungsantrags) liegt. Dieser Zugewinn ist zwischen den beiden Partnern gemäß Scheidungsbeschluss oder individueller Vereinbarung aufzuteilen.

Wir erstellen Ihnen ein Verkehrswertgutachten i.S.d. § 194 BauGB zur Ermittlung des Verkehrswertes bzw. Marktwertes Ihrer Immobilie. Das Gutachten kann dann als Basis für Ihre Beweisführung vor Gericht dienen. Gesetzliche Grundlage für die Ausfertigung ist neben dem BauGB die Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV). Darüber hinaus werden auch die Inhalte der Sachwert-, Vergleichswert- und der Ertragswertrichtlinie berücksichtigt.

Ein Verkehrswertgutachten im Sinne des § 194 Bau-Gesetz-Buch (BauGB) beinhaltet alle Anforderungen, die an ein Gutachten zur Immobilienbewertung gestellt werden. Es ist die umfangreichste Gutachtenform, bei der alle Kriterien gewürdigt werden müssen, die der Gesetzgeber in Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien und Vorschriften zur Immobilienbewertung festgelegt hat. Ziel des Gutachtens ist es den Verkehrswert (Marktwert) zu ermitteln. Im Verkehrswertgutachten ist die Bodenwertermittlung sowie die Ermittlung des Wertes des bebauten oder unbebauten Grundstücks dargestellt.

Das Gutachten beinhaltet eine ausführliche Beschreibung der hervorhebenswerten Merkmale des Grundstückes und der baulichen Anlagen sowie der rechtlichen Gegebenheiten (z.B. Berücksichtigung von Belastungen in Abteilung II des Grundbuches oder Berücksichtigung von Belastungen außerhalb des Grundbuches). Das Verkehrswertgutachten beinhaltet eine ausführliche Beschreibung der baulichen Anlage und des Grundstücks. Es erfolgt eine Beschreibung der Außenanlage sowie eine ausführliche Beschreibung und Beurteilung der Mikro-und Makrolage und der Demografie. Erläuterungen und Definitionen der gewählten Wertermittlungsverfahren (Vergleichswert-, Sachwert- oder Ertragswertverfahren) und den verwendeten Fachbegriffen sind ebenfalls Bestandteil des Verkehrswertgutachtens.

Aus Zeit- und Kostensicht ist allerdings zu empfehlen, dass sich beide Eheleute auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen. In diesem Fall wird ein gerichtstaugliches, sog. Schiedsgutachten erstellt. Beide Partner vereinbaren, mit Wirkung für und gegen sich, das Ergebnis der Immobilienbewertung anzuerkennen. Diese Vorgehensweise beschleunigt den Prozess und schafft schnell Klarheit über die finanzielle Situation. Einzig das Verkehrswertgutachten (i.S.d. § 194 BauGB) eines Sachverständigen kann hier die nötige Transparenz bringen.

Im Vorfeld ist eine Schiedsgutachtenabrede notwendig, um eine bindende Wirkung des Schiedsgutachtens bzw. die Bestellung von uns als Schiedsgutachter sicherzustellen. Eine entsprechende Vereinbarung mit einem Auftrag zur Verkehrswertermittlung können Sie von uns erhalten.

Sofern Sie sich bereits gütlich geeinigt haben und den Marktwert Ihrer Immobilie ermitteln möchten, um den Zugewinn zu berechnen oder den Partner auszuzahlen, reicht ein Kompakt-Marktwertgutachten in vielen Fällen aus. Dieses ist dann aber vor Gericht nicht verwendbar und kann auch ein Schiedsgutachten nicht ersetzen.

Gerne beraten wir Sie unverbindlich, welche unserer Dienstleistungen zu Ihrem Anliegen passen. Unsere Dienstleistungen sind modular aufgebaut und werden auf Ihre Wünsche zugeschnitten. Wir erstellen Ihnen gern ein individuelles Angebot.
Profitieren Sie von unserem kostenfreien Erstgespräch.
Geschäftsführer WK Immobilienbewertungsges. mbH Werner Konieczny E-mail: info@wk-immowert.de

Autor

Dieser Text wurde von Werner Konieczny, Dekra zertifizierter Sachverständiger für Immobilien, verfasst. Die letzte Änderung war am 12. April 2024.

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Dieser Text wurde von Werner Konieczny, Dekra zertifizierter Sachverständiger für Immobilien, verfasst. Die letzte Änderung war am 12. April 2024.