Der Bodenrichtwert

Als „Bodenrichtwert“ wird ein amtlicher, durchschnittlicher Lagewert des Bodens von Grundstücken gleicher Nutzung bezeichnet, welcher aus deren Kaufpreisen ermittelt wird.

Er spiegelt die Markt- und Preisentwicklung für Grundstücke in der Vergangenheit wieder. Seine Rechtsgrundlage erhält der Bodenrichtwert aus § 196 BauGB. Landkreise und kreisfreie Städte können Gutachterausschüsse (GAA) einrichten und unterhalten, welche von den notariellen Kaufurkunden einer Immobilie Abschriften erhalten. Somit können Kaufpreissammlungen sowie flächendeckende durchschnittliche Lagewerte für den Boden erstellt werden. Es sind dabei Richtwertzonen zu bilden, die Grundstücke beinhalten, die nach Art und Maß der Nutzung übereinstimmen.

Gemäß diesem ist der Bodenrichtwert unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln. In bebauten Gebieten erfolgt diese Wertermittlung so, als ob der Boden unbebaut wäre. Solche Bodenrichtzonen können bestimmte Straßen oder Straßenzüge, aber auch ganze Ortsteile oder Ortschaften umfassen. Insbesondere für die Besteuerung von Grund und Boden ist der Bodenrichtwert von Bedeutung, wird aber auch im Rahmen der Wertermittlung von Immobilien hinzugezogen. Dies ist allerdings in der Regel nur der Fall, in denen der Bodenwert sich nicht im Vergleichswertverfahren aus Kaufpreisen ermitteln lässt.

Gemäß § 196 Abs. 3 BauGB sind Bodenrichtwerte zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Veröffentlichung erfolgt in Form von Bodenrichtwerttabellen oder Bodenrichtwertkarten.

Dabei ist zu beachten, dass es sich bei dem Bodenrichtwert um keinen Verkehrswert handelt; somit hat der Bodenrichtwert z.B. beim Verkauf keine bindende Wirkung.

Geschäftsführer WK Immobilienbewertungsges. mbH Werner Konieczny E-mail: info@wk-immowert.de

Autor

Dieser Text wurde von Werner Konieczny, Dekra zertifizierter Sachverständiger für Immobilien, verfasst. Die letzte Änderung war am 12. April 2024.

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Dieser Text wurde von Werner Konieczny, Dekra zertifizierter Sachverständiger für Immobilien, verfasst. Die letzte Änderung war am 12. April 2024.