Begriffserklärung: Verkehrswert § 194 BauGB Wertermittlungsverfahren nach ImmoWertV Vergleichswertverfahren (§§ 15 – 16 ImmowertV) Ertragswertverfahren (§§ 17-20 ImmowertV) Sachwertverfahren (§§ 21-23 ImmowertV) Bodenrichtwert

Wichtige Begriffe:

„Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der zu dem Zeitpunkt auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“

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Die Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV) regelt im Wesentlichen die drei klassischen Verfahren: Das Vergleichswert-, das Ertragswert- und das Sachwertverfahren.

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Das Vergleichswertverfahren ist das Regelverfahren für die Wertermittlung bei unbebauten Grundstücken (reine Bodenwertberechnung) oder Eigentumswohnungen, wenn sich der Grundstücksmarkt an Vergleichspreisen orientiert und eine ausreichende Anzahl von geeigneten Kaufpreisen oder ein geeigneter Vergleichfaktor bzw. Bodenrichtwert oder sonstige geeignete Daten für eine statistische Auswertung vorliegen.

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Objekte, bei denen Renditeüberlegungen, d.h. die Verzinsung des investierten Kapitals Piorität haben, werden bei der Verkehrswertermittlung mit dem Ertragswertverfahren bewertet. 

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Insbesondere Objekte, die überwiegend unter dem Aspekt der Eigennutzung (also z.B. Ein- und Zweifamilienhäuser) stehen, werden mit dem Sachwertverfahren bewertet.

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Als „Bodenrichtwert“ wird ein amtlicher, durchschnittlicher Lagewert des Bodens von Grundstücken gleicher Nutzung bezeichnet, welcher aus deren Kaufpreisen ermittelt wird.

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